I. Verkaufsbedingungen (Hardware)
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Bis zu deren Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerfen. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
2. Auslieferung
Ohne zusätzliche Berechnung von Kosten werden im geschäftsüblichen Einzugsbereich für alle von einem Einzelnen regelmäßig nicht tragbaren Geräte folgende zusätzlichen Lieferleistungen erbracht:
(1) Anliefern
(2) Aufstellen
(3) Überprüfung der Geräteanschlüsse
(4) Anschließen des Gerätes (ohne Material)
(5) Einstellen
3. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 25 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
4. Gewährleistung und Haftung
(1) Die Gewährleistungsfrist für alle Neugeräte beträgt 6 Monate. Sie erfolgt durch Nachbesserung ohne Berechnung. Hierzu zählen insbesondere folgende Kosten: Materialkosten, Lohnkosten, Nebenkosten, Wege- und Transportkosten, sofern bei Kauf eine kostenfreie Auslieferung erfolgt ist. Die Gewährleistung beginnt am Tag der Auslieferung. Gewährleistungsansprüche sind bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich geltend zu machen. Es wird empfohlen, zur Beweiserleichterung einen Kaufbeleg, eine Garantieurkunde o.ä. vorzulegen.
(2) Kann ein gewährleistungspflichtiger Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigt werden oder lehnt der Verkäufer die Nachbesserung ab oder verzögert er sie unzumutbar, so kann der Kunde Ersatzlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) verlangen.
(3) Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zu Gunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
(4) Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
5. Rücktritt
(1) Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten,
– wenn er durch einen unvorhersehbaren und schwerwiegenden Umstand, den er nicht zu vertreten hat, die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen kann
– wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt
– wenn der Kunde grob fahrlässig wahrheitswidrige Angaben über seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungsverpflichtungen gefährden
(2) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten,
– wenn der Verkäufer durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung unmöglich macht
– wenn der Verkäufer die um eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Eine Nachfrist hat der Kunde dem Verkäufer dann einzuräumen, wenn der Verkäufer nachweist, dass er durch ein von ihm nicht zu vertretendes Ereignis wie z. B. durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder staatliche Lieferbeschränkungen an der rechtzeitigen Lieferung verhindert ist
(3) Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall des Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Verkaufsgegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonstigen von ihm vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
II. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Auftragsauslegung und Fehlerangaben
Bei der Auftragserteilung beschreibt der Kunde in eindeutiger Form schriftlich Fehler bzw. deren Auswirkungen. Soweit technisch möglich, wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt, andernfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des Kunden für die weitere Durchführung der Reparatur einzuholen.
2. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
a) der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht festgestellt werden konnte
b) aufgrund fehlender Unterlagen oder wenn ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist
c) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
d) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde
3. Kostenvoranschlag
Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, kann die soco Software & Computer GmbH mit dem Kunden ein angemessenes Entgelt hierfür vereinbaren. Wird die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht durchgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
4. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung
(1) Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen beträgt 6 Monate. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Vertrag zum Gewerbebetrieb des Kunden, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Reparaturen 3 Monate. Sie beginnt mit dem vom Werkunternehmer mündlich oder schriftlich bekanntgegebenen Abholtermin. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich durchgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material.
(2) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
(3) Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt.
(4) Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Werkunternehmers von anderen Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.
(5) Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
(6) Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust. Ziffer II.5 Abs.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers
(1) Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu.
(2) Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, muss der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat dieser dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit nicht, gilt Ziff. 6 Abs. 2 Seite 1 u. 2 entsprechend.
III. Verkaufsbedingungen (Software)
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten nur für den Verkauf von Standardsoftware. Bei Software, die für den Kunden individuell erstellt wird, ist ein gesonderter Vertrag zu schließen.
2. Liefert die soco Software & Computer GmbH dem Kunden Programme, so erhält er damit nur eine Programm-Lizenz der gelieferten Programme, die ihn zu deren Gebrauch berechtigt, wobei je eine Programmlizenz den Gebrauch des betreffenden Programms auf genau einem Computersystem gewährt. Die Anfertigung von Kopien solcher Programme ist nur zum Zwecke der Datensicherung erlaubt. Die Erstellung von Kopien zum Mehrfachgebrauch (Verwendung auf mehreren Computersystemen) oder zur Überlassung, die zur Mehrfachverwendung führt, ist eine Verletzung des Urheberrechtes des Lizenzgebers und ist in jedem Falle untersagt. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an den von der soco Software & Computer GmbH gelieferten Programmen. Das Eigentum hieran verbleibt bei der soco Software & Computer GmbH oder den jeweiligen Lizenzgebern. Der Kunde hat das Recht, von der soco Software & Computer GmbH zum Gebrauch überlassene Programme Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern er diesem Dritten eine Verwendung im Sinne dieser Bestimmungen gleichermaßen auferlegt. Mit der Überlassung an Dritte endet das Recht des Kunden an der Verwendung. Im übrigen gelten für alle von der soco Software & Computer GmbH gelieferten Programme die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes.
3. Die soco Software & Computer GmbH gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat. Binnen einer Frist von sechs Monaten ersetzt die soco Software & Computer GmbH den fehlerhaften Programmträger. Die Frist beginnt mit Übergabe des Programmpakets an den Kunden. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von fünf Werktagen anzuzeigen.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand dieser Gewährleistung ist jedoch ein Programm, das im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. Die soco Software & Computer GmbH übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktion den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde. Ist das Programm jedoch nicht brauchbar i.S. Ziff. 4 Absatz 1, und gelingt es der soco Software & Computer GmbH innerhalb angemessener Zeit nicht, diesen Zustand herzustellen, kann der Kunde das Programm an die soco Software & Computer GmbH gegen Erstattung des Erwerbspreises zurückgeben.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen
1. Die Preise verstehen sich stets ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inclusive Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll müssen getrennt berechnet werden.
2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
3. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. ec-Schecks (,,Eurocheque-System“) und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte (,,Eurocheque-System“) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.
4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.
V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Kunde Vollkaufmann, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Betriebssitz des Verkäufers bzw. Werkunternehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt.
Sie können die AGBs auch als PDF-Dokument downloaden.